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Musterverfahren zur 1%-Regelung

13.12.2011

Um die private Nutzung eines Firmenwagens zu versteuern, stehen dem Steuerpflichtigen zwei Methoden zur Verfügung. Zum einen kann er die Privatfahrten mit einem Fahrtenbuch nachweisen, das bestimmten Kriterien genügen muss. Zum anderen kann eine pauschale Versteuerung anhand der sog. 1%-Regelung erfolgen. Diese besagt, dass monatlich 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 14.09.2011 (Az.: 9 K 394/10) entschieden, dass die 1%-Regelung verfassungsgemäß und der Gesetzgeber nicht gehalten sei, im KfZ-Handel gewährte übliche Rabatte bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die 1%-Regelung insbesondere mit den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit im Einklang steht. Es könne auch gegen die Fahrtenbuchmethode nicht eingewandt werden, sie sei zu kompliziert und daher unverhältnismäßig.

Das Verfahren wurde vom Bund der Steuerzahler unterstützt. Der Kläger argumentierte, dass der Gesetzgeber spätestens im Streitjahr 2009 verpflichtet gewesen sei, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge (im Durchschnitt 20%) zu berücksichtigen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist nun vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig.



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