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Aktuelles

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

29.12.2011

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen hat die OFD Karlsruhe am 25.08.2011 eine Verfügung herausgegeben. Dabei sind grundsätzlich zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Die Gutscheine werden für den Bezug beliebiger Leistungen ausgestellt, z. B. Gutscheine eines Kaufhauses, Gutscheine eines Kinos sowohl für Filmvorführungen als auch für Essen und Getränke oder Gutscheine eines Buchhändlers sowohl für Bücher als auch für Kalender.

In diesem Fall handelt es sich lediglich um den Umtausch von Zahlungsmitteln, d. h. von Bargeld in einen Gutschein. Die Hingabe des Gutscheines stellt daher weder eine umsatzsteuerliche Lieferung noch eine Anzahlung dar. Erst bei Einlösung des Gutscheines unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

2. Werden die Gutscheine für bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG. Ein evtl. noch zu zahlender Differenzbetrag bei Einlösung des Gutscheines unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer.

Beispielhaft kommen dafür z. B. Gutscheine eines Restaurants über ein Frühstücks- und Lunchbuffet, Gutscheine eines Kinos für Filmvorführungen oder Gutscheine eines Fitnessstudios für die Benutzung der Sonnenbank in Frage.



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