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Keine 1%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer erfolgt anhand der sog. 1%-Regelung, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Bei Anwendung der 1%-Regelung sind monatlich 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung der Besteuerung zugrunde zu legen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zusätzlich monatlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.
Mit Urteil vom 06. Oktober 2011 hat der BFH entschieden, dass die 1%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer einen Firmenwagen lediglich für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (Az.: VI R 56/10). Im verhandelten Fall standen einem Verkäufer eines Autohauses Vorführwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Die private Nutzung der Vorführwagen war arbeitsvertraglich verboten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durften die PKW jedoch genutzt werden.
Der BFH entschied, dass die Anwendung der 1%-Regelung voraussetze, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat. Die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist laut BFH keine private Nutzung, denn diese Fahrten sind der Erwerbssphäre zuzuordnen.
Die Sache wurde daher an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen worden ist und die Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen wurden.
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