Aktuelles
Insolvenzgeldumlage für Arbeitgeber ab 2012: 0,04%
Das Verfahren: Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§183 SGB III). Zur Finanzierung dieser Zahlungen wurde ab dem 1. Januar 2009 das Verfahren der Insolvenzgeldumlage eingeführt. Seit 2009 müssen die Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen sowie den Umlagen U1 und U2 an die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse bzw. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See) abführen.
Der Umlagebetrag: Durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministerium wird der Umlagensatz für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. In 2011 wurde aufgrund der in 2010 erzielten Überschüsse aus diesem Verfahren kein Beitragssatz erhoben. Mit Zustimmung des Bundesrates am 25.11.2011 wurde für das Kalenderjahr 2012 der Umlagesatz mit 0,04% festgelegt. Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (für 2012 Jahresentgelt West: 67.200 € und Ost 57.600 €). Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre.
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