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Aktien und Investmentanteile - Vereinfachung für Teilwertabschreibungen bereits ab 5%-Kursverlust
Hält ein Unternehmer in seinem Unternehmen Aktien von an Börsen notierten Unternehmen oder Anteile an Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend aus an der Börse gehandelten Anteilen besteht, ist eine Teilwertabschreibung steuerlich nur zulässig, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelt.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil (vom 21.09.2011 veröffentlicht am 28.12.2011) entscheiden, dass nach einer typisierende Betrachtungsweise eine Teilwertabschreibung grundsätzlich zulässig ist, wenn der Kursverlust zum Bilanzstichtag 5% der Notierung im Erwerbszeitpunkt überschreitet.
Mit dieser Entscheidung und der Typisierung entspricht der BFH erfreulicher Weise dem Interesse der Steuerpflichtigen nach einem raschen und praktikablen Verfahren, das das bisherige Verwaltungsverfahren ablöst. Bisher hatte die Finanzbehörden erst dann eine dauerhafte Wertminderung steuerlich anerkannt, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 40% oder an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen um jeweils mehr als 25% unter den Anschaffungskosten gesunken war.
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