Startseite Sie sind hier:  Mandantenservice > Aktuelles  

Aktuelles

Änderungen ab 01.07.2010 bei der Zusammenfassenden Meldung

14.07.2010

Innergemeinschaftliche Lieferungen, Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG sowie sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG sind in der sog. Zusammenfassenden Meldung vom Unternehmer elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Diesbezüglich treten zum 01.07.2010 Änderungen in Kraft.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG, die nach dem 30.06.2010 bewirkt werden, sind künftig in der Zusammenfassenden Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes, in dem die Lieferung erfolgt ist, an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Damit entfällt künftig die Möglichkeit, die Dauerfristverlängerung bezüglich der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zu nutzen. Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, vorausgesetzt, die Summe der Bemessungsgrundlagen für inner-gemeinschaftliche Lieferungen und für Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG für das laufende Kalendervierteljahr oder für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre beträgt jeweils mehr als € 100.000,00 (ab 01.01.2012: € 50.000,00). Bei Unterschreiten der Grenze ist Meldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Sofern die Zusammenfassende Meldung in diesem Fall dennoch monatlich abgegeben werden möchte, ist dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Ab 2010 ist der Ort der sonstigen Leistung, die an einen anderen Unternehmer erbracht wird, grundsätzlich der Sitzort des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG). Für sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ist der Meldezeitraum für die Zusammenfassende Meldung das Kalendervierteljahr, so dass diese bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt wurde, an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist. Wird die Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen monatlich abgegeben, können auch die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG monatlich gemeldet werden, vorausgesetzt, dies wird gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt.

In der Zusammenfassenden Meldung müssen Angaben bzgl. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers sowie der Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden Erwerber gesondert nach innergemeinschaftlichen Lieferungen, Lieferungen i. S. d. § 25b UStG sowie sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG gemacht werden.



zurück News 41 von 129 weiter
Zur Übersicht Zurück Anfang
© 2005 UWP Unitreu GmbH Impressum | Datenschutz | Rechtliche Hinweise