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Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes

26.07.2010

Um den Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder nicht zu verlieren, dürfen die Einkünfte und Bezüge der Kinder ab 2010 nicht mehr als € 8.004,00 jährlich betragen. Es sind zahlreiche Urteile dazu ergangen, welche Einkünfte und Bezüge bei der Ermittlung des Höchstbetrages zu berücksichtigen bzw. um welche Aufwendungen diese zu kürzen sind. In einer Verfügung vom 11.03.2010 hat die OFD Frankfurt am Main eine tabellarische Übersicht zu der Thematik veröffentlicht.

Demnach werden die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes um folgende Aufwendungen gekürzt:

• gesetzliche Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
• Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
• Beiträge als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
• Beiträge zu einer privaten Versicherung für Zahnersatz


Folgende Aufwendungen kürzen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes u. a. jedoch nicht:

• Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist
• Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung
• Beiträge für eine KfZ-Haftpflichtversicherung
• Lohn- und Kirchensteuer


Gemäß der OFD Verfügung ist ferner Elterngeld, das ein volljähriges Kind erhält, bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge miteinzubeziehen. Dies gilt nicht für den Sockelbetrag i. H. v. € 300,00.



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