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Häusliches Arbeitszimmer wieder abzugsfähig

09.08.2010

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Die Möglichkeit, Aufwendungen bis zu € 1.250,00 jährlich geltend zu machen, sofern für die Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder diese mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausmacht, war damit entfallen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06. Juli 2010 (Az.: 2 BvL 13/09) entschieden, dass diese Neuregelung verfassungswidrig ist. Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden, rückwirkend zum 01. Januar 2007 § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG neu zu fassen und den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Dies gilt jedoch nur bzgl. betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Bundesfinanzministerium wird gemäß einer Stellungnahme auf seiner Homepage die Finanzämter kurzfristig anweisen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffenen Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorläufig durchzuführen. Sollten vorläufige Steuerbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden.

Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich gemäß Aussage des Bundesfinanzministeriums an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei jedoch nicht in Betracht.



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