Aktuelles
Antrag auf Auszahlung Solidaritätszuschlag
Das sogenannte Körperschaftsteuerguthaben, das noch aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens resultiert, wurde letztmalig zum 31. Dezember 2006 vom Finanzamt festgesetzt. Ab September 2008 erfolgt – unabhängig von einer Ausschüttung – die ratierliche Auszahlung des Guthabens über einen Zeitraum von zehn Jahren, d. h. bis 2017. Ungeklärt ist bisher die Frage, ob auch ein Anspruch auf Auszahlung des Solidaritätszuschlages besteht.
Eine Erstattung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlages ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Finanzgerichte Köln und Niedersachsen haben einen Anspruch auf Auszahlung des Solidaritätszuschlages abgelehnt. Vom Finanzgericht Köln wurde aber die Revision zugelassen (FG Köln vom 09.03.2010, Az.: 13 K 64/09). Jetzt ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Az.: I R 39/10).
Wird der Antrag auf Auszahlung des Solidaritätszuschlages vom Finanzamt abgelehnt, ist gegen die Ablehnung die Möglichkeit des Einspruches gegeben. Dabei kann auf das anhängige BFH-Verfahren verwiesen und das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO beantragt werden.
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