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Geänderte Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Unternehmer können beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung erst einen Monat später fällig als gesetzlich vorgeschrieben. D. h. die Umsatzsteuer-Voranmeldung für z. B. September wird dann statt am 10. Oktober erst am 10. November fällig. Dafür muss der Unternehmer aber eine Sondervorauszahlung leisten.
Die Sondervorauszahlung wird i. d. R. bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember angerechnet. Führte die Anrechnung zu einem Überschuss, wurde dieser vom Finanzamt erstattet. Der BFH hatte mit Urteil vom 16.12.2008 (Az.: VII R 17/08) entschieden, dass dieser Überschuss auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen sei. Nur wenn dann noch ein Überschuss verbleibe, sei dieser auszuzahlen.
Das FinMin Brandenburg hat sich nun mit einem Erlass vom 24.02.2010 der Auffassung des BFH angeschlossen. Es weist darauf hin, dass die vom BFH vorgegebene Vorgehensweise auch auf folgende Fälle anzuwenden sei:
• Die Dauerfristverlängerung wird vom Finanzamt unterjährig widerrufen.
• Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.
• Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.
Eine Erstattung bzw. Verrechnung kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt. Dies gilt auch in Insolvenzfällen.
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